Krankenkassen verdoppeln Festbeträge für Hörsysteme
Gutes Hören war noch nie so günstig wie heute. Seit November 2013 zahlen die gesetzlichen Krankenkassen höhere Festbeträge für Hörsysteme. Das bedeutet zum einen, dass Menschen, die ihre Hörfähigkeit optimieren wollen, ohne eigene Zuzahlung leistungsfähige Hörsysteme auf dem Stand der Technik erhalten. Zum anderen wird auch die Zuzahlungslücke für Versicherte, die in den Genuss individualisierbarer Hightech-Hörtechnologien mit zusätzlichen Komfort-Features kommen wollen, kleiner.
Auf Basis des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Dezember 2009 hat der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) im vergangenen Jahr die Festbeträge deutlich erhöht: Krankenkassen übernehmen seitdem maximal 733,59 EUR beziehungsweise 786,86 Euro für ein Hörsystem. Ein zweites Gerät wird mit einem Abschlag von 20 Prozent bezuschusst. Dabei gilt der höhere Betrag für Menschen mit „an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit“. Der Festbetrag legt höhere Mindestanforderungen an die Hörsysteme fest. Der Festbetrag ist die für alle Krankenkassen einheitlich gültige Obergrenze für die Kostenübernahme. Tatsächlich zahlen die Krankenkassen aber niedrigere Preise, die zwischen Krankenkassen und Hörgeräteakustikern vertraglich vereinbart werden. Diese sogenannten Vertragspreise definieren die tatsächlichen Anforderungen an die Versorgung. In den Verträgen werden außerdem die Anforderungen an die Leistung der Hörgeräteakustiker im Rahmen der Versorgung definiert.
Die seit November 2013 gültigen Verträge stellen nun sicher, dass mit Geräten zum Vertragspreis ein weitestgehender Ausgleich des Hörverlusts erreicht wird. Für diese Hörsysteme muss der Versicherte keine eigene Zuzahlung leisten. Versicherte, die aber Wert auf ausgeprägten Hörkomfort in jeder Situation legen, können weiterhin Hörsysteme mit zusätzlichen Komfortmerkmalen wählen und die Differenz selbst zuzahlen. Durch den höheren Festbetrag fällt die Zuzahlung für komfortable und individuelle High Tech-Systeme niedriger aus als bisher.
Hörsysteme zum Festbetrag – Stand der Technik
Im gleichen Zuge profitieren die Versicherten davon, dass die Leistungsfähigkeit der zuzahlungsfreien Hörsysteme gestiegen ist. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil festgelegt, dass eine Versorgung mit Hörsystemen ein weitestgehender Ausgleich der Hörminderung erreicht werden muss. Maßstab dafür ist das Hörvermögen Gesunder. Um das Urteil des BSG umzusetzen, hat der GKV-Spitzenverband für Hörsysteme, deren Kosten die Krankenkasse vollständig übernimmt, die folgenden Mindestanforderungen definiert:
- Digitaltechnik
- mindestens vier Kanäle
- Rückkoppelungs- und Störschallunterdrückung
- mindestens drei Hörprogramme und
- eine Verstärkungsleistung von mindestens 75 Dezibel bei an Taubheit grenzend Schwerhörigen verfügen.
Moderne High Tech-Hörsysteme leisten heute allerdings wesentlich mehr: Sie verfügen über Komfort-Features wie eine Wireless-Anbindung an das Smartphone, damit der Nutzer beim Telefonieren eine bessere Übertragungsqualität erzielt. Und sie passen sich automatisch an spezielle sowie extrem schwierige Hörsituationen an und bieten dem Nutzer zum Beispiel beim Fernsehen oder einem Konzertbesuch ein erheblich besseres Hörerlebnis.
In individualisierbare Hörsysteme mit zusätzlichen Komfort-Features zu investieren, ist mit der neuen Festbetragsregelung einfacher geworden: die Differenz zwischen den Geräten ohne private Zuzahlung und den Geräten mit hochmoderner Komfortausstattung ist deutlich kleiner geworden.